Full text : 1995 (0039)

‚538 =

Zeitpunkt verfügt werden, zu dem der Antrag beim Rektor eingegangen ist.
Dem Antrag sind das Studienbuch, der Studentenausweis und die auf
Weisung des Rektors verlangten Entlastungsbescheinigungen (Bescheinigung
 der Bibliothek, des Instrumentenwartes, der Verwaltung über
Rückgabe der Parkplakette) beizufügen.

(2) Die Exmatrikulation wird im Studienbuch vermerkt. Auf Antrag des
Studenten wird eine besondere Bescheinigung ausgestellt.

8 16
Exmatrikulation auf Verfügung des Rektors

(1) Der Rektor verfügt die Exmatrikulation, wenn
1. die Rückmeldung nicht fristgerecht oder ausgeschlossen ist (8 10),
2. der Student den Prüfungsanspruch nach der Prüfungsordnung verloren
hat.

(2) Der Rektor verfügt ferner die Exmatrikulation, wenn die Immatrikulation
wirksam zurückgenommen oder widerrufen worden ist ($ 8).

(3) Vor den Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist dem Betroffener
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Exmatrikulation wird im Studienbuch vermerkt. Auf Antrag des
Studenten wird eine besondere Bescheinigung ausgestellt.

8 17
Exmatrikulation nach Studienabschluß

Der Student ist mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene
 Abschlußprüfung exmatrikuliert, es sei denn, es wird innerhalb eines
Monats ein begründetes interesse am Fortbestehen der Immatrikulation
nachgewiesen.

il Schlußvorschriften

Studenten anderer saarländischer Hochschulen sind zur Teilnahme an
Lehrveranstaltungen und zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschule
 für Musik und Theater gem. 8 54 MHG berechtigt.

8 18
Studenten anderer saarländischer Hochschulen
            
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