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2. hinsichtlich der Aufgabe eines bisherigen Studiengangs die Vorschriften
über die Exmatrikulation auf Antrag ($& 14).
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Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Studienbewerber, die Studenten, Gasthörer, Prüfungskandidaten
sind verpflichtet, der Hochschule für Musik und Theater für Verwaltungszwecke
personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, zum Studium,
zum Studienverlauf und zu Prüfungen an der Hochschule für Musik und
Theater und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt durch
Rechtsverordnung die anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie
verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur übermittelt werden,
soweit der Betroffene einwilligt oder die Hochschule auf Grund einer
Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.
(3) Die Hochschule darf personenbezogene Daten von anderen Stellen in
ihrem Auftrag verarbeiten lassen. Sie hat den Auftragnehmer unter besonderer
Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen.
Zur Vermeidung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind
geeignete organistorische und technische Maßnahmen zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind auf Verschwiegenheit zu
verpflichten. Die Hochschule kann dem Auftragnehmer in jeder Phase der
Datenverarbeitung Weisungen erteilen.
(4) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, als
sie zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt die Aufbewahrungsfristen
durch Rechtsverordnung.
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Kontaktstudium
(1) Die Hochschule bietet Kontaktstudien an, wenn für Studiengänge nach
8 58 MHG das notwendige Lehrangebot sichergestellt bleibt. Das
Kontaktstudium wird von hauptamtlichen Lehrkräften der Hochschule
Detreut.
(2) Das Kontaktstudium dient der künstlerischen und der wissenschaft!’
chen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Es soll insbesondere