Full text : 1995 (0039)

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Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder
nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur einmal zulässig.

(5) Die Rücknahme sowie der Widerruf der Immatrikulation und deren
Androhung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
 zu versehen.

(6) Werden dem Rektor Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes
 nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 rechtfertigen, so hat er den Sachverhalt
 zu erforschen und dabei die belastenden und entlastenden und die
übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam
 sein können, zu ermitteln und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben,
sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält der Rektor einen Verstoß für gegeben,
 so legt er das Ergebnis seiner Ermittlungen unverzüglich dem Ausschuß
 nach Absatz 7 vor. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er
dies für erforderlich hält. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; er kann sich dabei eines
rechtlichen Beistandes bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs
Monaten abgeschlossen sein.

(7) Über den Widerruf der Immatrikulation nach Absatz 3 und dessen
Androhung entscheidet ein Ausschuß, dem angehören:
1. ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt;
2. ein Professor und ein Student der Hochschule für Musik und Theate!
sowie

3. zwei weitere Mitglieder.

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, des Studenten ein Jahr
und die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1
und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Der Vorsitzende wird auf
Vorschlag des Ministers für Bildung, Kultur und Wissenschaft, die übrigen
Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats vom Rektor berufen. Die
Tätigkeit dieser Mitglieder ist ehrenamtlich; das Nähere über Ihre
Entschädigung regelt der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

(8) Der Ausschuß nach Absatz 7 ist beschlußfähig, wenn sein Vorsitzende!
und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit de!
Mehrheit seiner Mitglieder.

(9) Der Widerruf nach Absatz 3 bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
 Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind
im übrigen Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach
Maßgabe des Saarländischen Verwaitungsverfahrensgesetzes anzt
            
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