Full text : 1995 (0039)

5822

Versagung der Immatrikulation ist schriftlich zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen.

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Entscheidung über den Immatrikulationsantrag

(1) Die Entscheidung über den Immatrikulationsantrag ist dem Bewerbe!
schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Rektor kann die Immatrikulation unter Vorbehalt der Rücknahme
genehmigen, wenn der Bewerber glaubhaft macht, daß er die Voraussetzungen
 für die Immatrikulation erfüllt, diese aber aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann. Bei der vorläufigen
 Immatrikulation unter dem Vorbehalt der Rücknahme wird dem
Bewerber schriftlich aufgegeben, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer
bestimmten Frist vorzulegen. Nach Fristablauf ist die Immatrikulation
zurückzunehmen.

(3) Wird in der Aufnahmeprüfung gemäß & 69 Abs. 2 MMG die Feststellung
der für das Studium erforderlichen Qualifikation des Bewerbers vom
Erwerb eines fehlenden Nachweises oder einer späteren Überprüfung
abhängig gemacht, kann der Rektor die bedingte Immatrikulation genehmigen,
 wenn dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden soll, binnen einer
bestimmten Frist den fehlenden Nachweis zu erbringen oder sich einer
Überprüfung zu unterziehen. Erfüllt der Bewerber die Bedingungen nicht
innerhalb der gesetzten Frist, wird die Immatrikulation unwirksam.

sS6
Vollzug der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird durch die Einschreibung des Bewerbers in die
vom Studentensekretariat der Hochschule für Musik und Theater geführten
Liste der Studenten vollzogen.

87
Studienbuch und Studentenausweis

(1) Der Student erhält ein Studienbuch und einen StudentenausweiS. Im
Studienbuch wird vermerkt, für weichen Studiengang der Student immatı
kuliert ist.

(2) Von der Ausstellung eines Studienbuches kann abgesehen werden
wenn der Student an der Hochschule des Saarlandes für Musik un
            
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