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(5) Die Verpflichtung nach Absatz 3 umfaßt auch die Verpflichtung zur
Offenbarung der im Datenbogen erfaßten Tatbestände, die für die Entscheidung
über das Bestehen von Versagungsgründen erheblich sind.
(6) Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der Mitgliedschaft
des Bewerbers zur Hochschule beim Hochschuilsekretariat.
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Versagung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die in 8 3 Abs. 1 bis 4 geforderten Nachweise nicht erbringt,
2. soweit Zulassungsbeschränkungen bestehen, die Zulassung nicht
nachweist,
3. im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits in dem gewählten
Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
4. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht ($8 6 und
1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches), oder
5.an einer Krankeit leidet, welche die Gesundheit anderer Studenten
ernstlich gefährdet, oder wenn er trotz Verdachts einer solchen Krankheit
ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt,
6. eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist.
(2) Die Immatrikulation ist ferner zu versagen während der Dauer einer
Frist, die aufgrund der 8 72 Abs. 3 Satz 3 MHG oder aufgrund einer zur
Ausführung der Vorschriften des & 28 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Vorschrift festgesetzt wurde, es sei denn, daß für den
Bereich der Hochschule für Musik und Theater die Gefahr einer Beeinträchtigung
gem. 8 72 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht mehr besteht. Die Entscheidung
über die Versagung ist allen anderen Hochschulen im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.
(3) Die Immatrikulation soll versagt werden, wenn der Bewerber an einer
anderen Hochschule immatrikuliert ist, es sei denn, daß er von dieser
Hochschule zum Zwecke des Studiums an der Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater beurlaubt worden ist. Dies gilt nicht für
den Studiengang Schulmusik.
(4) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Bewerber
1.die für den Antrag auf Immatrikulation vorgeschriebene Formen und
Fristen nicht beachtet hat, oder
2. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat.
(5) Über die Versagung entscheidet der Rektor. Vor der Entscheidung ist
dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die