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Nachweis der Vorbildung und Eignung
(1) Zugang und Einschreibung für ein Studium an der Hochschule für
Musik und Theater setzen den Nachweis
1. mindestens des Hauptschulabschlusses für ein Studium in den künstlerischen
Studiengängen,
2. des Realschulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten
Bildungsabschlusses für ein Studium im Bereich Kirchenmusik und in
den musikpädagogischen Studiengängen,
3. der allgemeinen Hochschulreife für ein Studium im Bereich Schulmusik
(Lehramtsstudiengang)
voraus.
(2) Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 1 wird der Nachweis
der erforderlichen Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang
durch eine Eignungsprüfung erbracht.
(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch
Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen
nach Absatz 1 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben
werden. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, daß ausländische
und staatenlose Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
oder einem gleichwertigen ausländischen
Vorbildungsnachweis das Studienkolleg besuchen müssen, um eine
Feststeilungsprüfung nach & 113 Abs. 1 des Universitätsgesetzes abzulegen.
(4) Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind, können, soweit keine Versagungsgründe nach 8 71
MHG vorliegen, als Studenten eingeschrieben werden, wenn sie die für
den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationen nachweisen
und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Ausländische
Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor
Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache zu erbringen. Das Nähere regelt die
Prüfungsordnung gem. 8 113 Abs. 2 Satz 2 des Universitätsgesetzes.
Ausländischen Studienbewerbern, die den Nachweis gemäß Absatz 4
Satz 2 nicht erbracht haben, aber einen Sprachkurs des Studienkollegs
besuchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, und ausländischen
Studienbewerbern, die das Studienkolleg besuchen müssen, um eine
Feststellungsprüfung abzulegen, kann befristet bis zum Bestehen oder