Full text : 1995 (0039)

„578 —

Immaktrikulationsordnung
der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater

Vom 05. Juli 1995

Der Senat der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater hat aufgrund
 des 8 70 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1338 über die HMT vom
01.06.1994 (Amtsbl. S. 906) folgende Immatrikulationsordnung erlassen,
die nach Zustimmung des Ministers für Bildung, Kultur und Wissenschaft
vom 11. August 1995 hiermit verkündet wird.

I. Erwerb der Mitgliedschaft

&

Grundsätze

(1) Die Bezeichnung von Personen und Funktionen in dieser Immatrikulationsordnung
 gilt gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen führen die
Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in der weiblichen Form.

(2) Die Regelung dieser Ordnung gelten für deutsche, ausländische unc
staatenlose Studienbewerber und Studenten.

(3) Die besonderen Rechte und Pflichten des Studenten (Mitgliedschafl)
werden durch die Immatrikulation erworben. Die Immatrikulation erfolgt fül
einen bestimmten Studiengang oder eine Studiengangkombination. Die an
der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater eingerichteten
Studiengänge ergeben sich aus der Anlage zu dieser Ordnung.

(4) Voraussetzung der Immatrikulation sind
1. der Nachweis der erforderlichen Vorbildung und Eignung für den ge
wählten Studiengang (8 2),
2. ein Antrag des Bewerbers (8& 3),
3. die Zulassung, soweit Zulassungsbeschränkungen bestehen,
4. das Fehlen von Versagungsgründen (8 4),
5. die Entrichtung des Beitrags zur Studentenschaft und des Sozial
beitrags (8 19),
6. der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes (8 3).
            
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