Full text : 1995 (0039)

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Betrieb der Klinik, des Instituts, der Abteilung mitverantwortlich.
 Sie hat dafür zu sorgen. daß auch der ihr nachgeordnete
 Dienst die zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich
 einsetzt und ist bei der Planung der Investitionsmittel
 zu beteiligen.
$ 10 und das ärztliche Weisungsrecht bleiben unberührt.

Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Klinikumsvorstandes.


S

17

Apotheke und Transfusionsmedizinisches Zentrum (Blutbank)


(1) Der Direktor der Apotheke hat für die ordnungsgemäße
Versorgung der Kliniken und Institute mit Medikamenten,
Verbandsstoffen, Chemikalien, Reagenzien usw. zu sorgen
und ist für die Beachtung der für die Apotheke maßgeblichen
 Gesetze und Vorschriften verantwortlich.

(2) Er ist Vorgesetzter des Personals der Apotheke.

(3) Das Transfusionsmedizinische Zentrum (Blutbank) der
Universitätskliniken wird von dem Direktor der Abteilung
für Klinische Hämostaseologie und Transfusionsmedizin
geleitet. Er ist verantwortlich für die Durchführung des
Arzneimittelgesetzes (AMG) in diesem Bereich. Der Vorstand
 des Klinikums regelt die Organisationsbeziehungen
des Transfusionsmedizinischen Zentrums (Blutbank) in
einer Dienstanweisung, die der Zustimmung des Ministernums
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf.

(4) Die Fachaufsicht nach dem AMG und der aufgrund des
AMG erlassenen Rechtsvorschriften wird vom Ministerium
für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrgenommen,
 unbeschadet der Zuständigkeit des Arztlichen Direktors
 und des Klinkumsvorstandes.

S 1°

Rechte und Pflichten der Mitarbeiter

Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter ergeben sich aus
Gesetzen, Rechtsverordnungen, Tarifverträgen und Arbeitsverträgen.
 Sie werden im Rahmen der rechtlichen Vorschriften
 durch Dienstanweisungen der zuständigen Stellen
näher bezeichnet. Dabei sollen den einzelnen Mitarbeitern
nach ihrer Stellung, Vorbildung und nach ihren besonderen
Kenntnissen Tätigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung
 allgemein und für den Einzelfall übertragen werden.
Die Verpflichtung der Vorgesetzten zur Aufsicht bleibt
unberührt.
            
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