Full text : 1995 (0039)

5703

c) erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem behandelnden
 Arzt einer anderen Fachrichtung die Mituntersuchung
 und Mitbehandlung von Regelleistungsnehmem
 im Bereich der Universitätskliniken sowie die
Beratung (Konsultation),

d)

das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, ärztlicher
 Sachleistungen und pyhsikalisch-medizinischer
Behandlungen für Regelleistungsnehmer anderer Krankenhäuser
 im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.

(4) Hat der Klinik-, Instituts-, Abteilungsdirektor Aufgaben
 an seine Mitarbeiter zur selbständigen Erledigung
übertragen, bleibt seine Aufsichtspflicht unberührt. Er haftet
 für die sorgfältige Auswahl dieser Mitarbeiter.

S 12

Ständiger Vertreter des Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors

Die Ständigen Vertreter der Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektoren
 werden vom Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft nach Anhörung der Direktorenkonferenz
 bestellt.

S 13

Das Direktorium

(1) Hat eine Klinik oder ein klinisches Institut mehr als
einen Direktor, so wird aus den Direktoren ein Direktorium
gebildet.

(2) Das Direktorium ist zuständig für
a) Planungen, Organisation und Kontrolle des Klinik-,
Institutsbetriebes in seiner Gesamtheit,
die Koordinierung und Zusammenarbeit der Geschäftsbereiche
 der einzelnen Direktoren,

ce)

die Funktion gemeinsamer Dienste und Dienstleistungsbereiche
 sowie die sachgemäße Nutzung gemeinsamer
Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen,

d)

die Koordinierung der Stellenplan- und der Mittelanträge,
 der Geschäftsverteilung und der Dienstplangestaltung,


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Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich
einer Abteilung hinausgehen.

(3) Die Zuständigkeit der einzelnen Direktoren für ihren
Geschäftsbereich bleibt unberührt.
            
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