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c) erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem behandelnden
Arzt einer anderen Fachrichtung die Mituntersuchung
und Mitbehandlung von Regelleistungsnehmem
im Bereich der Universitätskliniken sowie die
Beratung (Konsultation),
d)
das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, ärztlicher
Sachleistungen und pyhsikalisch-medizinischer
Behandlungen für Regelleistungsnehmer anderer Krankenhäuser
im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.
(4) Hat der Klinik-, Instituts-, Abteilungsdirektor Aufgaben
an seine Mitarbeiter zur selbständigen Erledigung
übertragen, bleibt seine Aufsichtspflicht unberührt. Er haftet
für die sorgfältige Auswahl dieser Mitarbeiter.
S 12
Ständiger Vertreter des Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors
Die Ständigen Vertreter der Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektoren
werden vom Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft nach Anhörung der Direktorenkonferenz
bestellt.
S 13
Das Direktorium
(1) Hat eine Klinik oder ein klinisches Institut mehr als
einen Direktor, so wird aus den Direktoren ein Direktorium
gebildet.
(2) Das Direktorium ist zuständig für
a) Planungen, Organisation und Kontrolle des Klinik-,
Institutsbetriebes in seiner Gesamtheit,
die Koordinierung und Zusammenarbeit der Geschäftsbereiche
der einzelnen Direktoren,
ce)
die Funktion gemeinsamer Dienste und Dienstleistungsbereiche
sowie die sachgemäße Nutzung gemeinsamer
Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen,
d)
die Koordinierung der Stellenplan- und der Mittelanträge,
der Geschäftsverteilung und der Dienstplangestaltung,
>
Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich
einer Abteilung hinausgehen.
(3) Die Zuständigkeit der einzelnen Direktoren für ihren
Geschäftsbereich bleibt unberührt.