Full text : 1995 (0039)

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(2) Der Klinik-, Instituts- und Abteilungsdirektor ist für die
Planung, Organisation und Kontrolle sowie für den wirtschaftlichen
 Betrieb der Klinik, des Instituts, der Abteilung
unbeschadet der klinischen Erfordernisse verantwortlich
und hat dafür Sorge zu tragen, daß auch der ihm nachgeordnete
 Dienst die zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich
 verwendet.

Er ist Vorgesetzter des Personals der Klinik, des Instituts,
der Abteilung, führt die Aufsicht und ist verpflichtet, die
Zusammenarbeit mit dem Klinikumsvorstand sicherzustellen.
 Er ist verpflichtet, das Personal dem abgeschlossenen
Arbeitsvertrag oder dem Ausbildungsstand entsprechend
einzusetzen, und hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebene
 Arbeitszeit eingehalten wird.

Der Klinik-, Instituts-, Abteilungsdirektor ist verpflichtet,
auf Anforderung durch den Klinikumsvorstand nach Anhörung
 der Arzte und Wissenschaftler der Klinik, des Institutes,
 der Abteilung Organisations- und Geschäftsverteilungspläne
 aufzustellen, dem Klinikumsvorstand zur Genehmigung
 vorzulegen unnd die laufende Führung von Dienstplänen
 und Leistungsnachweisen sicherzustellen.
Er ist zuständig für
a) die Weiter- und Fortbildung des ärztlichen Dienstes
sowie für die Aus- und Fortbildung des medizinischtechnischen
 Dienstes,

b)

die medizinisch-hygienischen Angelegenheiten und
Apothekenangelegenheiten sowie für die Überwachung
der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnunzen


der Klinik, des Instituts oder der Abteilung, der er vorsteht.


Kann in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kein Einvernehmen
 mit der Leitenden Pflegekraft erzielt werden.
trägt er den Sachverhalt dem Vorstand vor

(3) Zu den Dienstaufgaben des Klinik-, Instituts-, Abteilungsdirektors
 gehören ferner
a) die vollstationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre
sowie die ambulante Untersuchung und Behandlung
aller Regelleistungsnehmer der Klinik, des Instituts, der
Abteilung, der er vorsteht, einschließlich der zugewiesenen
 Gutachten- und Beobachtungställe,
die sonstigen ärztlichen Leistungen für alle Regelleistungsnehmer
 der Klinik, des Instituts, der Abteilung,

            
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