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Direktorenkonferenz und Großgerätekommission
(1) Die Direktoren aller Kliniken, klinischen Institute und
deren Abteilungen bilden zusammen mit dem Klinikumsvorstand
die Direktorenkonferenz.
(2) Vorsitzender der Direktorenkonferenz ist der Arztliche
Direktor.
(3) Die Direktorenkonferenz berät den Klinikumsvorstand
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(4) Die Direktorenkonferenz bildet eine Großgerätekommission.
Ihre Aufgabe ist es, den Klinikumsvorstand bei
der Anschaffung, Benutzung und Betreuung von Großgeräten
zu beraten. Der Vorsitzende der Zentralen Forschungskommission
nach $ 24 Universitätsgesetz ist Mitglied der
Großgerätekommission.
(5) Das Nähere regeln Geschäftsordnungen, die sich die
Direktorenkonferenz und die Großgerätekommission mit
der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder geben.
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Konferenz der leitenden Krankenptflegekräfte
(1) Die leitenden Krankenpflegekräfte aller Kliniken, Institute
und Abteilungen bilden zusammenen mit den Leitern
der Krankenpflegeschulen die Konferenz der leitenden
Krankenpflegekräfte.
(2) Die Konferenz der leitenden Krankenpflegekräfte berät
den Pflegedirektor bei der Wahmehmung seiner Aufgaben.
(3) Vorsitzender der Konferenz der leitenden Krankenpflegekräfte
ist der Pflegedirektor. Der Arztliche Direktor und
der Verwaltungsdirektor sind befugt, an den Sitzungen
teilzunehmen.
(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die
Konferenz der leitenden Krankenpflegekräfte mit der Mehrheit
der Stimmen ihrer Mitglieder gibt.
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Die Klinik-, Instituts- und Abteilungsdirektoren
(1) Die Kliniken und klinischen Institute sowie deren
Abteilungen werden von Direktoren geleitet, die Professoren
der Universität sind und vom Ministerium für Bildung.
Kultur und Wissenschaft zu Direktoren bestellt werden.