Full text : 1995 (0039)

A

(2) Der Pflegedirektor ist insbesondere zuständig für
a) die Leitung und Koordinierung der Gesamtheit des
pflegerischen Dienstes und des pflegerischen Dienstes
der einzelnen Kliniken, Institute und Abteilungen in
Zusammenarbeit mit den Klinik-, Instituts- und Abteilungsdirektoren
 und den Leitenden Krankenpflegekräften.


b) die Ausübung der allgemeinen Fachaufsicht über den
pflegerischen Dienst,
c) die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des
pflegerischen Dienstes,
d) die Überwachung der Pflegequalität,
2) die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen
 Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischtechnischen
 Fortschritts sowie der jeweils neuesten
Erkenntnisse der Pflegeforschung,
die Bescheidung von Beschwerden über die pflegerische
 Versorgung und
die Beteiligung an der Ausbildung der Schülerinnen
und Schüler der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe
sowie der Kinderkrankenpflege und Kinderkrankenpflegehilfe
 in Zusammenarbeit mit den Leitungen der
Pflegeschulen.

)

(3) Der Pflegedirektor nimmt die Aufgaben in eigener
Zuständigkeit wahr. Er ist im Rahmen dieser Aufgaben zur
Vertretung der Universität als Vertreter des Universitätspräsidenten
 sowie zu Weisungen nach Maßgabe des $ 48 b
Abs. 4 Universitätsgesetz befugt.

58

Der Dekan der Medizinischen Fakultät

(1) Der Dekan der Medizinischen Fakultät führt die laufenden
 Geschäfte der Fakultät. Er ist Vorsitzender des kleinen
und großen Fakultätsrates, bereitet deren Beschlüsse vor
und führt sie aus.

(2) Der Dekan der Medizinischen Fakultät gehört dem
Klinikumsvorstand mit beratender Stimme an. Ihm obliegt
insoweit die Vertretung der Belange von Forschung, Lehre
und Studium im Klinikumsvorstand. Er hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, daß bei allen Entscheidungen des
Klinikumsvorstandes mögliche Auswirkungen auf Forschung,
 Lehre und Studium einbezogen werden.
            
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