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sität mit beratender Stimme teil, soweit über Angelegenheiten
des klinischen Fachbereichs zu beraten und zu entscheiden
ist.
(5) Der Verwaltungsdirektor ist insbesondere zuständig für
das Finanz- und Rechnungswesen und die Ausführung des
Wirtschaftsplans. Er vertritt das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft örtlich als Bauherr und ist befugt,
das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bei
Abschluß von Rechtsgeschäften im Rahmen der aufgrund
des Gesetzes vom 15. November 1960 über die Vertretung
des Saarlandes (Amıitsbl. S. 920) erteilten Vollmacht zu
vertreten.
(6) Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten
und Arbeiter, die auf Stellen im Haushaltskapitel der
Universitätskliniken geführt werden. mit Ausnahme des
Pflegedirektors. Die Einzelheiten zur Übertragung der
Befugnisse des Dienstvorgesetzten und Arbeitgebers auf
den Verwaltungsdirektor werden im Delegationserlaß
bezüglich Personalangelegenheiten geregelt. Ein fachliches
Weisungsrecht hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit und
medizinischen Hilfstätigkeit steht ihm nicht zu.
Weiterhin führt er die Aufsicht über die Verwaltungsbediensteten,
über die Verwaltung der Liegenschaften, der
technischen und medizinisch-technischen sowie sonstigen
Anlagen und Einrichtungen und übt die hauspolizeiliche
Befugnis aus.
Der Zutritt zu allen Diensträumen der Universitätskliniken
des Saarlandes steht ihm jederzeit zu, soweit nicht schutzbedürftige
Interessen Dritter entgegenstehen.
(7) Der Verwaltungsdirektor nimmt die Aufgaben nach
Absatz 3 bis 5 in eigener Zuständigkeit wahr. Er ist im
Rahmen dieser Aufgaben zur Vertretung der Universität als
Vertreter des Universitätspräsidenten sowie zu Weisungen
nach Maßgabe des $ 48 b Universitätsgesetz befugt.
(8) Soweit es der Umfang der Geschäfte erfordert. ist der
Verwaltungsdirektor befugt, solche Aufgaben auf ihm
nachgeordnete Mitarbeiter zu übertragen, die er kraft
Rechtsvorschrift nicht selbst wahrzunehmen hat.
x
Der Pflegedirektor
(1) Der Pflegedirektor wird aus dem Kreis der leitenden
Krankenpflegekräfte mit einfacher Mehrheit auf die Dauer
von vier Jahren gewählt und vom Minister für Bildung,
Kultur und Wissenschaft bestellt.