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j die Bescheidung von Beschwerden über die ärztliche
Versorgung,
<
die "Sicherstellung der Zusammenarbeit des Krankenhaussozialdienstes
mit dem ärztlichen und pflegerischen
Dienst,
die Sicherstellung der gesundheitlichen Überwachung
der Beschäftigten im Krankenhaus.
|)
(4) Der Ärztliche Direktor nimmt die Aufgaben in eigener
Zuständigkeit wahr. Er ist im Rahmen dieser Aufgaben zur
Vertretung der Universität als Vertreter des Universitätspräsidenten
sowie zu Weisungen nach Maßgabe des $ 48 b
Abs. 4 Universitätsgesetz befugt.
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fr
Der Verwaltungsdirektor
(1) Der Verwaltungsdirektor wird im Benehmen mit der
Universität vom Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft bestellt. Er untersteht dem Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft unmittelbar.
(2) Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung der
Universitätskliniken des Saarlandes.
(3) Dem Verwaltungsdirektor obliegen die in $ 33 Abs. 2
Saarländisches Krankenhausgesetz genannten Aufgaben. Er
ist insbesondere zuständig für
a) die Personalverwaltung, das Finanz- und Rechnungswesen,
die Liegenschaftsverwaltung, die Verwaltung der
technischen und medizinisch-technischen sowie Sonstigen
Anlagen und Einrichtungen, das Beschaffungs- und
Lagerwesen sowie die Patientenaufnahme und -abrechnung,
den Abschluß von Vereinbarungen über ambulante
Entgeltregelungen einschließlich Poliklinikverträgen,
c) die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem zentralen
Bettennachweis nach dem Rettungsdienstgesetz.
ob
Er übt das Hausrecht in den Universitätskliniken des
Saarlandes aus.
Er führt die Geschäfte des Klinikumvorstandes: ihm obliegen
die Vorbereitung und die Ausführung der Vorstandsdeschlüsse.
Er ist Beauftragter für den Haushalt der Universitätskliniken
im Sinne der Vorschriften des Landeshaushaltsrechts.
(4) Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen der
Zentralen Haushalts- und Planungskommission der Univer-