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(7) Innerhalb ihrer besonderen Zuständigkeiten handeln die
Mitglieder des Klinikumsvorstandes selbständig.
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Der Arztliche Direktor
(1) Der Arztliche Direktor wird aus dem Kreis der Professoren,
die Direktoren nach $ 43 a Abs. 3 Universitätsgesetz
sind, jedes zweite Jahr zum 1. Januar mit einfacher Mehrheit
gewählt und von dem Ministerium für Bildung, Kultur
und Wissenschaft bestellt. Er ist zunächst für die Dauer von
zwei Jahren Vertreter des Arztlichen Direktors und
anschließend für die Dauer von zwei weiteren Jahren
Arztlicher Direktor.
(2) Der Ärztlicher Direktor darf nicht gleichzeitig Dekan
der Medizinischen Fakultät oder Vorsitzender des klinischen
Fachbereichs oder dessen Stellvertreter sein.
(3) Der Arztliche Direktor ist unbeschadet der sich aus der
Freiheit des ärztlichen Berufes, der Freiheit von Forschung
und Lehre und der sich aus der Zuständigkeit der Direktoren
der Kliniken und klinischen Institute sowie deren
Abteilungen ergebenden Einschränkungen insbesondere
zuständig für
a) die Sicherstellung der Zusammenarbeit des ärztlichen
Dienstes der Kliniken und Institute,
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die Koordinierung der ärztlichen und medizinischtechnischen
Dienste sowie die Ausübung der Fachaufsicht
in diesen Bereichen.
°) die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,
d) die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnungen und
Dokumentationen und der kontinuierlichen Qualitätskontrolle
der Krankenhausleistung,
die Sicherstellung der Krankenhaushygiene; insbesondere
führt er den Vorsitz in der Krankenhaushygienekommission,
Apothekenangelegenheiten und Arzneimittelkommission,
die Aus-, Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Dienstes
und die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Fachberufe
des Gesundheitswesens mit Ausnahme der pflegerischen
‘Berufe, soweit die Aufgaben der Universitätskliniken
in ihrer Gesamtheit betroffen sind,
die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher
Anordnungen,
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach
8 4 Abs. 4 Saarländisches Krankenhausgesetz,
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