Full text : 1995 (0039)

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Ss 24
Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu
gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag wird auch vor Abschluß des
Prüfungsverfahrens Einsicht in Prüfungsklausurarbeiten gewährt.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen eines Prüfers,
eines Beisitzers oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet
 der Prüfungsausschuß.

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Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Ordnung für Diplomprüfungen der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche vom 12. Januar
1972 (Dienstbiatt der Hochschule des Saarlandes Nr. 12, S. 118-128 und
Nr.25, S. 253 vom 29. Juni 1972) für den Studiengang Diplom-Physiker
und die Studienordnung für Diplom-Physiker vom 12. Januar 1972
(Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes Nr. 8, S. 81-86), soweit dort
Prüfungsfragen geregelt werden, außer Kraft.

(3) Für Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung
einen Studienabschnitt begonnen haben, gelten die Regelungen der nach
Absatz 2 außer Kraft gesetzten Ordnungen bis zur Beendigung des begonnenen
 Studienabschnittes fort, längstens jedoch drei Jahre, Für diese
Kandidaten bleibt die Vorlage des Praktikumsscheins für das Chemische
Praktikum gemäß 8 12 Absatz 1 Zulassungsvoraussetzung für die
Diplomprüfung gemäß 8 16 Absatz 1.
(4) Auf Antrag hin können Kandidaten gemäß Absatz 3 auch nach der
neuen Ordnung geprüft werden. Für die Diplomprüfung ist dabei die
Bestimmung von Absatz 3 Satz 2 anzuwenden.

Saarbrücken, den 22. August 199%

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn
            
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