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(3) Auf Antrag des Kandidaten können gegebenenfalls die Ergebnisse der
Prüfungen in Zusatzfächem gemäß 8 20 in das Zeugnis aufgenommen
werden.
(4) Im übrigen gilt $ 15 entsprechend
$ 22
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des akademischen Grades „Diplom-Physikerin“ bzw. „Diplom-Physiker“
beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Fachbereichsvorsitzenden und dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel
der Universität versehen.
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen
8 23
Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß
nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“
erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß
unter Beachtung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.