Full text : 1995 (0039)

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(2) In der Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichem, daß er seine
Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Queilen
und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel von zwei Prüfern bewertet, die vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden. Der Hochschullehrer,
 der gemäß 8& 18 Absatz 2 das Thema der Diplomarbeit festgelegt
hat, ist zum ersten Prüfer zu bestellen. Der Kandidat und/oder der erste
Prüfer können den zweiten Prüfer vorschlagen. Weichen die Bewertungen
der beiden Prüfer um mehr als 1,0 voneinander ab oder hat nur ein Prüfer
die Diplomarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist ein Professor
des Fachbereiches Physik als weiterer Prüfer zu bestellen. Die
Diplomarbeit gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn nicht mindestens
 zwei Prüfer sie mit „ausreichend“ (4,0) oder einer besseren Note
bewertet haben. Im übrigen ergibt sich die Note für die Diplomarbeit aus
dem arithmetischen Mittelwert der von den Prüfern gegebenen Noten.
Sofern dabei der Mittelwert über 4,0 liegt, wird die Diplomarbeit mit der
Note „ausreichend“ (4,0) bewertet. Die Note geht mit einem Gewicht von
2/6 in die Gesamtnote der Diplomprüfung ein. Das Bewertungsverfahren
soll einen Zeitraum von etwa vier Wochen nicht überschreiten.

8 20
Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in mehr als den vorgeschriebenen zwei Wahlpflichtfächern
 einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der
Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht
mit einbezogen.

8 21
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die
Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:
1. die Gesamtnote,
2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die entsprechende Fachbezeichnung,

3. das Thema und die Note der Dipiomarbeit.
4. die Namen der Prüfer.

(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,1) wird die Gesamtnote
 „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
            
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