ob be
1. die in 8 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen nach 8 12 Absatz 2 unvollständig sind oder
3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Diplom-Studiengang
Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
endgültig nicht bestanden hat oder
4. der Kandidat sich im Diplom-Studiengang Physik im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes bereits in einem schwebenden Zulassungsverfahren
oder einem nicht abgeschlossenen Prüfungs verfahren
befindet oder
5. im Falle der Wiederholung von Prüfungen Bestimmungen des 8 11 verletzt
werden.
8 14
Ziel, Art und Umfang der Prüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in
den grundlegenden Fächern die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten erworben hat, die notwendig sind, um das Studium im
Bereich des Hauptstudiums mit Erfolg fortsetzen zu können.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Prüfungsfächer
sind:
1. Experimentalphysik
2. Theoretische Physik
3. Mathematik
4. Chemie
Die Noten für die Prüfungsfächer gehen mit der angegebenen Gewichtung
in die Gesamtnote ein.
(3) Die Fachprüfungen in Experimentalphysik und in Theoretischer Physik
bestehen aus je einer mündlichen Prüfung. Die Fachprüfung in Mathematik
besteht aus der Teilfachprüfung | in den Bereichen Analysis |, Il, Il und
Lineare Algebra | und der Teilfachprüfung Il in Praktischer Mathematik. Die
Teilfachprüfung | in Mathematik wird als mündliche Prüfung durchgeführt
(Gewicht für die Fachnote: 2/3). Die Note für die Teilfachprüfung Il ergibt
sich aus der Note der Klausurarbeit (Gewicht für die Fachnote: 1/3), die
zum Erwerb des Übungsscheins zur Praktischen Mathematik gemäß 8 12
Absatz 1 erforderlich ist (prüfungsrelevante Studienleistung). Die Note der
Fachprüfung in Chemie ergibt sich aus der Note der Klausurarbeit, die zum
Erwerb des Praktikumsscheins für das Chemische Praktikum gemäß 8 12
Absatz 1 erforderlich ist (prüfungsrelevante Studienleistung). Für prüfungsrelevante
Studienleistungen gelten die Vorschriften der 88 5 bis 11
bis auf die Festlegung der Prüfungstermine in einem Zeitraum für