Full text : 1995 (0039)

554 -:

2. an der Universität des Saarlandes eingeschrieben ist und
3. an folgenden Lehrveranstaltungen des Grundstudiums erfolgreich teilgenommen
 hat:
— Übungen zu den theoretischen und rechnerischen Ergänzungen zur
Experimentalphysik |, II (zwei Übungsscheine),
— Physikalisches Grundpraktikum für Physikstudenten, Teil !-IIl (ein Praktikumsschein),

- Übungen zur Theoretischen Physik |, Il (zwei Übungsscheine),
—- Übungen in Mathematik zur Analysis |, Il, III und zur Linearen Algebra
| (ein Übungsschein aus einer der vier Übungen für Physikstudenten),
- Übungen zur Praktischen Mathematik für Physikstudenten (ein benoteter
 Übungsschein als prüfungsrelevante Studienieistung),
—- Chemisches Praktikum für Physikstudenten (ein benoteter Praktikumsschein
 als prüfungsrelevante Studienleistung).

Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme wird durch Vorlage entsprechender
 Übungs- bzw. Praktikumsscheine erbracht.

(2) Die Beantragung der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll in der
Regel im vierten Semester erfolgen. Der Antrag ist unter Beachtung der
Zulassungsfristen schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat eine Diplom-Vorprüfung oder
eine Diplomprüfung im Diplom-Studiengang Physik oder einem verwandten
 Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich
 des Hochschulrahmengesetzes bestanden bzw. endgültig
nicht bestanden hat bzw. ob er sich in einem schwebenden Zulassungsoder
 einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. Der
Erklärung sind entsprechende Zeugnisse, Bescheide oder Bescheinigungen
 gemäß 8 15 bzw. 8 21 beizufügen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die Beantragung der Zulassung Zul
Wiederholung von Prüfungen.

8 13
Zulassungsverfahren

(1)-Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder in seinem
Auftrage dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
            
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