Full text : 1995 (0039)

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(4) Wird ein Kandidat von der Fortsetzung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen,
 kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß
diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

S 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
 Prüfern festgesetzt.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut

= eine hervorragende Leistung;
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
 Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
 entspricht;
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.

3 = befriedigend

Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch
Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte
gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.


(3) Eine Fach- oder Teilfachprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens
mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(4) Bei der Bildung einer Fachnote oder Gesamtnote als gewichteter
Mittelwert wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung
berücksichtigt. Die Fachnote bzw. Gesamtnote lautet in diesem Falle:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
bei einem Durchschnitt über 4,0

= nicht ausreichend.

(5) Die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
sämtliche Fach- und Teilfachprüfungen und im Faile der Diplomprüfung die
Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

            
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