Full text : 1995 (0039)

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Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt
bleibt. Anerkannte Prüfungsleistungen sind im Zeugnis als solche zu
kennzeichnen.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der
Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorgelegt werden, sind
auch Voranfragen auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen zu entscheiden.

(7) Zuständig für Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten
und Studien- und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der
Prüfungsausschuß. Vor Entscheidungen über die Gieichwertigkeit ist ein
zuständiger Fachvertreter zu hören.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet,
wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht
erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe
müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich
 angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die
Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches
Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer
Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in
diesem Falle anzurechnen.

(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
So ist er vom Prüfer oder dem aufsichtsführenden Beisitzer von der
Fortsetzung der betreffenden Prüfungsieistung auszuschließen. Stört ein
Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, so kann er von der
Fortsetzung der Prüfungsleistung ‚ausgeschlossen werden. In ‚beiden
Fällen gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend
(5,0) bewertet.
            
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