Full text : 1995 (0039)

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(4) Studierende der Physik können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse
 als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Kandidat damit einverstanden
 ist. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

8 Ö

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten im Diplom-Studiengang Physik an einer anderen Universität
 oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich
 des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit dabei eine abgelegte
Diplom-Vorprüfung Fach- oder Teilfachprüfungen gemäß 8 14 Absatz 2
nicht enthält, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung
von einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung kann versagt werden,
 wenn die Fachprüfungen sowohl in Experimentalphysik als auch in
Theoretischer Physik oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen
gemäß 8 17 Absatz 2 oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen und dabei erbrachte Studienund
 Prüfungsleistungen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit
festgestelit ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen dieser Ordnung im wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen.

(3) Bei der Gleichwertigkeitsprüfung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes
 erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
 und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
 sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staat
lich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten -
soweit die Notensysteme vergleichbar sind — zu übernehmen und nach
Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung entsprechender
Gesamtnoten einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird
der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, wobei die entsprechende
            
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