540
Prüfungstermine und die Zulassungsfristen für die Prüfungen sind mindestens
vier Wochen vor dem Ende der Zulassungsfrist bekanntzugeben. Die
Termine sind so festzusetzen, daß im Regelfall die Fach- oder Teilfachprüfungen
der Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des
fünften Semesters und die der Diplomprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit
des neunten Semesters vollständig abgelegt werden können.
Die Festlegung der Fristen und die Koordination der Termine erfolgen
durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(5) Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
SS
Schriftliche Prüfungen
(1) Bei einer schriftlichen Prüfung (Klausurarbeit) sind die zugelassenen
Hilfsmittel zusammen mit dem Prüfungstermin bekanntzugeben.
(2) Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht von mindestens einem
Prüfer oder einem Beisitzer mit entsprechendem Diplom durchgeführt.
(3) Dem Kandidaten steht für die Bearbeitung der Klausuraufgaben eine
Zeit von 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Klausurarbeiten sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu
bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittelwert der Einzelbewertungen.
8 7
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens einem Prüfer in Gegenwart
eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt.
(2) Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach bzw. Teilfach zwischen 30
und 45 Minuten.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Prüfer und
Beisitzer zu unterzeichnen ist. Die Note ist dem Kandidaten bekanntzugeben.