Full text : 1995 (0039)

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(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


(10) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.

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Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß oder in seinem Auftrag der Vorsitzende bestellt
die Prüfer und Beisitzer.

(2) Zu Prüfer sind für das Prüfungsfach zuständige Professoren und
Hochschuldozenten der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß
kann zuständige entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren,
 Honorarprofessoren, Privatdozenten sowie außerplanmäßige
Professoren zu Prüfern bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß
 Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten ‚sowie
Lehrbeauftragte für den Bereich ihres Lehrauftrages zu Prüfern bestellen.
(3) Zum Beisitzer einer Prüfung darf nur ein sachkundiges Mitglied der
Universität bestellt werden, das die entsprechende Prüfung im Diplom-Studiengang
 Physik oder eine vergleichbare Prüfung an einer wissenschaftlichen
 Hochschule abgelegt hat.

(4) Für Prüfer und Beisitzer gilt $ 3 Absatz 9 entsprechend,

85
Prüfungen und Prüfungsarten

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.


(2) Die Fachprüfungen können in Teilfachprüfungen gegliedert sein.
(3) Eine Fach- oder Teilfachprüfung wird als mündliche Prüfung oder
schriftliche Prüfung (Klausurarbeit) durchgeführt.

(4) Für jede Fach- oder Teilfachprüfung der Diplom-Vorprüfung und der
Diplomprüfung werden jährlich mindestens zwei Prüfungstermine, in der
Regel ein Termin in jedem Semester angeboten. Diese liegen jeweils in
einem Gesamtzeitraum von etwa vier Wochen (Blockprüfung). Die
            
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