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Prüfungsausschuß
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
bildet der Fachbereich Physik einen Prüfungsausschuß.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1. vier Professoren, wobei die Fachrichtungen des Fachbereiches Physik
durch drei Professoren vertreten sein sollen,
2. ein akademischer Mitarbeiter, der hauptberuflich im Fachbereich Physik
tätig ist,
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung in Physik abgelegt haben;
die Studierenden haben nur beratende Stimme, wenn Fragen der Bewertung
der Diplom-Prüfung zur Entscheidung anstehen.
(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden
vom Fachbereichsrat Physik für zwei Jahre gewählt. Aus den Mitgliedern
des Fachbereiches gemäß Absatz 2 Satz 1 wählt der Fachbereichsrat den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. Die
Amtszeit beginnt am ersten Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der
Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
dem betroffenen Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ablehnende
Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör zu geben. Beschlüsse des Prüfungsausschusses, die alle
Studierenden betreffen, sind in geeigneter Form bekanntzugeben.
(7) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung und der Studienordnung eingehalten werden. Er berichtet
regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und
der Studienzeiten und legt die Verteilung der Fachnoten und der
Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform
der Studienordnung und der Prüfungsordnung.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.