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8 21 Zeugnis
8 22 Diplomurkunde
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen
8 23 Ungültigkeit einer Prüfung
8 24 Einsicht.in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
8 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
|. Allgemeine Bestimmungen
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Grundsätze
(1) Der Fachbereich Physik verleiht auf Grund der in dieser Ordnung geregelten
Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Physikerin“ bzw.
„Diplom-Physiker“, abgekürzt „Dipl.-Phys.“.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
(Grundstudium) wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen,
der zweite Abschnitt (Hauptstudium) mit der Diplomprüfung. Diese bildet
den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums.
(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat
gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des
Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, fachwissenschaftliche Methoden
und Erkenntnisse anzuwenden.
(4) Die Personen- und Funktionenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten
gleichermaßen für Frauen und Männer, Männer führen die Funktionsbezeichnungen
dieser Ordnung in männlicher, Frauen in weiblicher Form.
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Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn
Semester.
(2) Dabei umfaßt das Grundstudium einschließlich der Diplom-Vorprüfung
vier Semester und das Hauptstudium einschließlich der Diplomprüfung mit
der Diplomarbeit sechs Semester.