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(4) Die für die Vergabe eines Übungs-, Praktikums- oder Seminarscheines
im einzelnen zu erbringenden Studienleistungen werden vor oder zu Beginn
der entsprechenden Lehrveranstaltung vom zuständigen Hochschullehrer
bekanntgegeben.
(5) Die Zulassung zu einer Übung, einem Praktikum oder einem Seminar
kann davon abhängig gemacht werden, daß der Studierende an vorausgehenden
Vorlesungen teilgenommen und/oder einschlägige Übungen
oder Praktika erfolgreich absolviert hat. Entsprechende Entscheidungen
trifft der Prüfungsausschuß für den Diplom-Studiengang Physik.
3
nn
Studienberatung
(1) Neben der allgemeinen Studienberatung, die durch die Zentrale
Studienberatung der Universität des Saarlandes für Studierende angeboten
wird, findet eine spezifische Studienfachberatung durch Mitglieder des
Fachbereiches statt (siehe Vorlesungsverzeichnis). Detailinformationen zu
den angebotenen Lehrveranstaltungen geben die zuständigen
Hochschullehrer.
(2) In Prüfungsangelegenheiten berät das Prüfungssekretariat und der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Diplom-Studiengang
Physik.
il. Erster Studienabschnitt (Grundstudium)
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Studienfächer und Lehrveranstaltungen
(1) Das Grundstudium der Physik umfaßt die Studienfächer:
1. Experimentalphysik,
2. Theoretische Physik,
3, Mathematik,
4. Chemie.
(2) Die Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt gliedern sich ir
Vorlesungen (V), Übungen (U) und Praktika (P).
(3) Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen im Grundstudium
beträgt 92 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf die