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(2) Ist die Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und
Studienanfänger in einem Studiengang unter Einbeziehung
der Schwundquote gemäß $ 16 der Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen vom 3. März 1994
(Amtsbl. S. 615), geändert durch Verordnung vom 1. Juli
1994 (Amtsbi. S. 964), erhöht worden, so erfolgt die
Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester unbeschadet
der Regelung in Absatz 3 bis zu den Zulassungszahlen,
die sich bei gleichmäßiger Aufteilung des Schwundes
auf die einzelnen höheren Fachsemester ergeben.
(3) Im Studiengang Medizin gelten für höhere Fachsemester
folgende Zulassungszahlen:
Studienabschnitl
Vorklinischer Abschnitt
Klinischer Abschnitt
Fachscmester
1. WS
95/96
2.°8
3. WS
9596
4. SS
04
5. WS
95/96
6. SS
\
7. WS
935/96
8. SS
‚5
9, WS
95/96
Anzahl
der Studien- | 263 | 258 1253 | 248 | 224 | 218 I 212 |
plätze
206
200
10. SS
96
196
5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 28. Juni 19SZ
Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Prof. Dr. Breitenbach