Full text : 1995 (0039)

530 —

(2) Ist die Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und
Studienanfänger in einem Studiengang unter Einbeziehung
der Schwundquote gemäß $ 16 der Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen vom 3. März 1994
(Amtsbl. S. 615), geändert durch Verordnung vom 1. Juli
1994 (Amtsbi. S. 964), erhöht worden, so erfolgt die
Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester unbeschadet
 der Regelung in Absatz 3 bis zu den Zulassungszahlen,
 die sich bei gleichmäßiger Aufteilung des Schwundes
 auf die einzelnen höheren Fachsemester ergeben.

(3) Im Studiengang Medizin gelten für höhere Fachsemester
 folgende Zulassungszahlen:

Studienabschnitl


Vorklinischer Abschnitt

Klinischer Abschnitt

Fachscmester

1. WS
95/96

2.°8

3. WS
9596

4. SS
04

5. WS
95/96

6. SS

\

7. WS
935/96

8. SS
‚5

9, WS
95/96

Anzahl
der Studien- | 263 | 258 1253 | 248 | 224 | 218 I 212 |
plätze

206

200

10. SS
96

196

5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Saarbrücken, den 28. Juni 19SZ

Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft

Prof. Dr. Breitenbach
            
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