Full text : 1995 (0039)

514 —

d) $ 42 erhält folgende Fassung.

„8 42
Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen
(4) Ist die Gleichwertigkeit anerkannt worden, erhält der Student in dem
fraglichen Fach die mitgebrachte Note, ohne an einer weiteren Prüfung
teilnehmen zu müssen.“

e) Die Anlagen zur Prüfungsordnung sind wie beigegeben zu ersetzen.

Artikel 2

(1) Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Übergangsregelung für die Studienordnung

Haben Studenten des 2. Studienjahres von der bis jetzt bestehenden
Möglichkeit, die Studienrichtung „Wirtschaftsinformatik“ zu wählen, keinen
Gebrauch gemacht, so können sie zu Beginn des 3. Studienjahres die
genannte Studienrichtung wählen.
            
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