Full text : 1995 (0039)

= 510 -

k) Anlage 2, $ 4 erhält folgende Fassung:

„S 4
Pflichten des betreuenden Unternehmens

Das betreuende Unternehmen erklärt sich bereit, den Praxis-Studenten mit
betrieblichen Aufgabenstellungen zu betrauen, wie sie in Anlage 1 der
Ordnung zum Praxis-Studienjahr vorgesehen sind. Dabei ergeben sich
allerdings folgende Einschränkungen:

Das betreuende Untemehmen erklärt sich weiter bereit,

1. In allen den Praxis-Studenten betreffenden Fragen der Ausbildung mit
dem Fachbereich bzw. mit der Koordinationsstelle für das Praxis-Studienjahr
 zusammenzuarbeiten,

2. den Praxis-Studenten für praxisbegleitende Lehrveranstaltungen iS.
von 8 31 der Studienordnung des Fachbereichs während des Praxis-Studienjahres
 freizustellen,

3.dem Fachbereich gegebenenfalls bei Nichteinhaltung des Vertrags
Kenntnis zu geben,

4. die Berichte des Praxis-Studenten auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit hin zu überprüfen und abzuzeichnen und

5. nach Beendigung der Tätigkeit dem Praxis-Studenten ein Zeugnis aus:
zustellen.“

)) Anlage 2, $& 6 erhält folgende Fassung:

„S 6
Betreuung

Das betreuende Unternehmen benennt

Herrm/Frau

als Beauftragten für die Betreuung des Praxis-Studenten. Der Beauftragte
ist zugleich Gesprächspartner für den Studenten und die
Koordinationsstelle des Fachbereichs in allen die Durchführung des
Praxis-Studienjahres berührenden Fragen.“
            
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