Full text : 1995 (0039)

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(2) „Praxis-Student“ ist die Bezeichnung für einen Studenten im Praxis-Studienjahr.


(3) „Betreuendes Unternehmen“ ist das Unternehmen, das während des
Praxis-Studienjahres dem Praxis-Studenten einen praktischen
Studienplatz zur Verfügung stellt.
(4) „Praktischer Studienplatz“ ist der Ausbildungsplatz des Praxis-Studenten
 im betreuenden‘ Unternehmen während des Praxis-Studienjahres.“


a) 8$ 23 und 24 erhalten folgende Fassungen.

„S 23
Inhaltliche Gestaltung

Der Praxis-Student soll im Betrieb Aufgaben übernehmen, die inhaltlich
der von ihm angestrebten oder gewählten Studienrichtung entsprechen.
Die Anforderungen, die im Rahmen der jeweiligen Studienrichtung an die
praktischen Studienplätze zu stellen sind, werden von den an der Studienrichtung
 beteiligten Professoren schriftlich festgelegt (Anlagen 1 a - €).
Ein praktischer Studienplatz, der den Anforderungen nicht in vollem
Umfang genügt, kann nur mit Zustimmung des zuständigen Professors
gewählt werden. „

„S 24
Dauer

Das Praxis-Studienjahr umfaßt einen zusammenhängenden Zeitraum von
52 Wochen einschließlich maximal fünf Wochen Urlaub. „

e) $ 27 erhält folgende Fassung

„S 27
Nachweis des praktischen Studienplatzes

(1) Der Student ist verpflichtet, einen geeigneten praktischen Studienplatz
nachzuweisen. Er wird dabei von der Koordinationsstelle beraten.

(2) Der Student weist der Koordinationsstelle den praktischen Studienplatz
bis zu einem von der Koordinationsstelle festzulegenden Termin durch
            
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