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6. eine Bestätigung über die Teilnahme an einem eingehenden
Beratungsgespräch über den gewünschten Studiengang
($ 4).
(3) Die Hochschule, an der das Studium gewünscht wird,
prüft den Antrag auf Zulassung zum Eignungsgespräch auf
Vollständigkeit und benachrichtigt die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden der Fachkommission, den zuständigen
Fachbereich und die Kammern. Die Fachkommission entscheidet
über den Antrag und teilt dies der Antragstellerin
oder dem Antragsteller schriftlich mit.
(4) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den
Termin zum Eignungsgespräch versäumt, hat das Recht auf
einen einmaligen Nachtermin.
$ 6
Übergangsregelung
Abweichend von $& 5 Abs. 1 kann im Jahr 1995 der Antrag
auf Zulassung zum Eignungsgespräch bis zum 1. September
1995 gestellt werden.
7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 28. Aprıl 1995
Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Prof. Dr. Breitenbach