Full text : 1995 (0039)

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(2) Das Eignungsgespräch umfaßt die allgemeinen und
fachlichen Grundlagen des angestrebten Studiums. Die
berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin
 oder des Bewerbers sollen besondere Berücksichtigung
 finden.

(3) Das Eignungsgespräch dauert in der Regel 60 Minuten
und nicht länger als 90 Minuten.

(4) Gruppengespräche sind nicht zulässig.

(5) Gemäß 8 96 Abs. 4 Satz 5 Universitätsgesetz und
insbesondere im Hinblick auf zulassungsbeschränkte Studiengänge
 ist die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers
 aufgrund der Ergebnisse des Eignungsgespräches und
unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeyangs
 zu bewerten.

Die Bewertung erfolgt durch jedes Mitglied der Fachkommission
 in folgenden Noten:

Einzelnoten

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem
 Maße entsprechende Leistung;


(2) =

befriedigend (3) =

ausreichend (4) =

mangelhaft (5) =

ungenügend (6) =

eine den Anforderungen voll entsprechende
 Leistung:

eine den Anforderungen im allgemeinen
 entsprechende Leistung;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
 aber im ganzen den Anforderungen
 noch entspricht:

eine den Anforderungen nicht entsprechende
 Leistung, die jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können:

eine den Anforderungen nicht entsprechende
 Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.

            
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