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(2) Das Eignungsgespräch umfaßt die allgemeinen und
fachlichen Grundlagen des angestrebten Studiums. Die
berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin
oder des Bewerbers sollen besondere Berücksichtigung
finden.
(3) Das Eignungsgespräch dauert in der Regel 60 Minuten
und nicht länger als 90 Minuten.
(4) Gruppengespräche sind nicht zulässig.
(5) Gemäß 8 96 Abs. 4 Satz 5 Universitätsgesetz und
insbesondere im Hinblick auf zulassungsbeschränkte Studiengänge
ist die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers
aufgrund der Ergebnisse des Eignungsgespräches und
unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeyangs
zu bewerten.
Die Bewertung erfolgt durch jedes Mitglied der Fachkommission
in folgenden Noten:
Einzelnoten
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende Leistung;
(2) =
befriedigend (3) =
ausreichend (4) =
mangelhaft (5) =
ungenügend (6) =
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung:
eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht:
eine den Anforderungen nicht entsprechende
Leistung, die jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können:
eine den Anforderungen nicht entsprechende
Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.