Full text : 1995 (0039)

—A79 —

eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen
 Person kann für erzieherische und sozialpflegerische
 Berufe in vollem Umfang, im übrigen bis zu zwei
Jahren als hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden.

(5) Teilzeitbeschäftigung im Umfang von wenigstens der
Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
eines Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Tätigkeit.
 Dasselbe gilt für die Zeiten der selbständigen Führung
eines Haushalts im Sinn von $ 1 Abs. 4. Auch hier liegt
eine hauptberufliche Haushaltsführung nur vor, wenn keiner
 anderen Beschäftigung im Umfang von wenigstens der
Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
eines Vollbeschäftigten nachgegangen wurde.

(6) Die Weiterbildung kann insbesondere durch folgende
Maßnahmen mit entsprechenden Abschlüssen nachgewiesen
 werden:

|. Weiterbildung zur Meisterin oder zum Meister (Handwerks-,
 Industrie-, Hauswirtschafts-, Landwirtschaftsmeister
 usw.) oder

2.

sonstige berufliche Fortbildungsmaßnahmen auf der
Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung,
 überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen,
 Weiterbildungsmaßnahmen staatlich anerkannter
Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung
 nach dem saarländischen Weiterbildungs- und
Bildungsfreistellungsgesetz, Fernlehrgänge und weiterbildende
 Studien an Hochschulen oder

®

Besuch einer Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer
 oder einer Fachschule für.Sozialpädagogik mit
insgesamt dreijährigem Bildungsgang (zweijährige
schulische und anschließende einjährige fachpraktische
Ausbildung) oder einer Fachschule für Altenpflege mit
mindestens zweijährigem Bildungsgang oder

Besuch der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des
Saarlandes oder der Verwaltungs- und Wirtschaftsakajemie
 des Saarlandes sowie ähnlicher Einrichtungen.

(7) Uber die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses
anderer Weiterbildungsmaßnahmen sowie der in $ I Abs. 6
Nr. 2 genannten Maßnahmen wird bei der Zulassung zum
Eignungsgespräch im Einzelfall entschieden.

(8) Die berufliche Tätigkeit und die Weiterbildung müssen
erkennen lassen, daß die Bewerberin oder der Bewerber die
            
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