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Verordnung
über die Studienberechtigung für die Hochschulen des
Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation
Vom 28. April 1995
(Amtsb!l. S. 514)
Aufgrund des $& 96 Abs. 4 des Gesetzes über die Universität
des Saarlandes vom 8. März 1989 (Amıtsbl. S. 609), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Anderung hochschulrechtlicher
Vorschriften vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889) und
des $ 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 15. Mai 1991
(Amtsbl. S. 818), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 1. Juni
1994 (Amtsbl. S. 889), verordnet das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Ss 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Personen, die eine besondere Qualifikation durch
verufliche Bildung, Berufstätigkeit und Weiterbildung
erworben und vertieft haben, können nach dieser Verordnung
eine fachgebundene Studienberechtigung an den
Hochschulen des Saarlandes erhalten. Die Festlegung des
von der fachgebundenen Studienberechtigung erfaßten Studienganges
erfolgt durch die Fachkommission ($ 2).
2) Für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin
und Pharmazie kann keine Studienberechtigung erteilt werden.
(3) Zulassungsvoraussetzung ist, daß die Bewerberinnen
und Bewerber
|. eine erfolgreiche Abschlußprüfung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf in Verbindung mit
einer darauf folgenden mindestens vierjährigen hauptberuflichen
Tätigkeit in dem erlernten oder in einem
verwandten Beruf nachweisen.
2.
3
die Ausbildung durch Weiterbildung auf dem einschlägigen
Gebiet erweitert und vertieft haben und
seit mindestens zwei Jahren den Hauptwohnsitz _im
Saarland haben oder seit mindestens zwei Jahren im
Saarland beruflich tätig sind.
(4) Die selbständige hauptberufliche Führung eines Haushalts
mit der Verantwortung für die Erziehung mindestens