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(1) Die Zahlung der Gebühr nach $& 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist mit dem
Antrag auf Einschreibung/Zulassung bzw. Rückmeldung, die Zahlung der
Sebühr nach 8 1 Abs. 2 ist mit der Anmeldung zum weiterbildenden
Studium bzw. zur jeweiligen weiterbildenden Veranstaltung nachzuweisen.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung eines eventuellen Sozialbetrages sowie
des Studenten- und Fachschaftsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnungen
bleiben unberührt.
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(1) Die Gebühren nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein Gemeinkostenanteil in
Höhe von 20 vom Hundert der Gebühren nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
fließen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zu.
(2) Die Gebühren nach & 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 stehen dem für den
Aufbaustudiengang verantwortlichen Fachbereich bzw. der für die Weiterbildungsstudien/-veranstaltungen
verantwortlichen Einrichtung mit Ausnahme
des Gemeinkostenanteils nach Absatz 1 zur Verstärkung des
Lehrauftrags- bzw. Gastvortragskontingents zur Verfügung.
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Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstbiatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 12. Mai 1995
Der Rektor
Prof. Dr. Helmut GROH