Full text : 1995 (0039)

fe

>

A

(1) Die Zahlung der Gebühr nach $& 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist mit dem
Antrag auf Einschreibung/Zulassung bzw. Rückmeldung, die Zahlung der
Sebühr nach 8 1 Abs. 2 ist mit der Anmeldung zum weiterbildenden
Studium bzw. zur jeweiligen weiterbildenden Veranstaltung nachzuweisen.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung eines eventuellen Sozialbetrages sowie
des Studenten- und Fachschaftsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnungen
 bleiben unberührt.

55

(1) Die Gebühren nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein Gemeinkostenanteil in
Höhe von 20 vom Hundert der Gebühren nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
fließen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zu.

(2) Die Gebühren nach & 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 stehen dem für den
Aufbaustudiengang verantwortlichen Fachbereich bzw. der für die Weiterbildungsstudien/-veranstaltungen
 verantwortlichen Einrichtung mit Ausnahme
 des Gemeinkostenanteils nach Absatz 1 zur Verstärkung des
Lehrauftrags- bzw. Gastvortragskontingents zur Verfügung.

56

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstbiatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, den 12. Mai 1995

Der Rektor
Prof. Dr. Helmut GROH
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.