Full text : 1995 (0039)

472 —

Gebührenordnung für Gasthörer/innen, Studierende in
Aufbaustudiengängen sowie für Teilnehmer/innen an weiter.
bildenden Studien- und Weiterbildungsveranstaltungen
Vom 03. Mai 1995

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
auf Grund von 8 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1273 über die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz — FhG) vom
15.05.91 (Amtsbl. S. 818), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1337 zur
Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 01.06.94 (Amtsbl. S. 889) folgende Gebührenordnung für
Gasthörer/innen, Studierende in Aufbaustudiengängen sowie für
Teilnehmer/innen an weiterbildenden Studien- und Weiterbildungsver:
anstaltungen beschlossen, die nach Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird:

8 1

(1) Gebühren werden erhoben von
1. Gasthörern/innen,
2. Studierenden, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
3. Studierenden in Aufbaustudiengängen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 sollen für die Teilnahme an Weiterbildungs
studien (&$ 8 Abs. 2 FhG) und sonstigen Weiterbildungsveranstaltunger
besondere Gebühren nach Maßgabe von $ 2 Abs. 3 erhoben werden
Hierüber entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs, der die
Veranstaltung verantwortet.

(3) Der Rektor kann bei der Einführung von neuen Aufbaustudiengängen
oder in Fällen, in denen der Bestand eines Aufbaustudiengangs durch die
Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 3 gefährdet wäre von de!
Sebührenerhebung ganz oder teilweise absehen.

S 2

(1) Die Gebühr nach 8 1 Abs. 1 Nr. 1 beträgt pro Semester 200,00 DM

(2) Die Gebühr nach 8 1 Abs. 1 Nr. 2 beträgt pro Semester 350,00 DM.

(3) Die Gebühr nach $& 1 Abs. 1 Nr. 3 errechnet sich je Semester nach de
Zahl der Lehrveranstaltungsstunden des betreffenden Aufbaustudien
gangs multipliziert mit dem eineinhalbfachen Betrag der vorgesehener
            
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