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(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen jeweils auf zwei
Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
sehr gut = 13,00 bis 15,00 Punkte
gut 10,00 bis 12,99 Punkte
befriedigend 7,00 bis 9,99 Punkte
ausreichend + 4,00 bis 6,99 Punkte
nicht ausreichend = 0,00 bis 3,99 Punkte
(4) Legt die/der Bewerberin aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, die
Prüfung nicht oder nicht vollständig ab, so gilt die Eignungsprüfung als
nicht bestanden. Hat die/der Bewerberin die Verhinderung nicht zu vertreten,
entscheidet die Prüfungskommission über das Nachholen der Prüfung
oder der Prüfungsteile. Eine Verhinderung im Sinne des Satzes 2 und
deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich schriftlich bei der
Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen, im Falie der
Verhinderung wegen Krankheit durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeug:
nisses.
(5) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der/dem Bewerberln schriftlich
mitzuteilen.
Ss 6
Niederschrift
Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist
Sie muß erkennen lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission
stützt.
S 7
Prüfungsausschluß
Versucht die/der Bewerberin das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung
zu beeinflussen oder verstößt sie/er bei der Prüfung in erheblichem Maße
gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende
Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann
die/der Prüfungsvorsitzende die/den Bewerberin von der weiteren Teil
nahme an dieser Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist die/der
Bewerberin vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.