Full text : 1995 (0039)

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chen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten sowie - bei
mündlichen Leistungen - in die Prüfungsprotokolle.

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Ungültigkeit der Diplomvorprüfung bzw. Diplomabschluß prüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So kann die
Note für diese Prüfungsleistung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß ein Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat zu
Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die
Fachprüfung ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ erklärt werden.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Zeugnis ist ggf. auch die Diplomurkunde einzuziehen,
wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden‘
erklärt wurde. Eine: Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von
fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

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UÜbergangsbestimmungen

(1) Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium im Fachbereich
 Bauingenieurwesen bereits begonnen haben, werden nach der
bisherigen Prüfungsordnung geprüft. Auf Antrag des Kandidaten kann
nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden; hierüber entscheidet
der Prüfungsausschuß endaültig.

(2) Prüfungen gemäß der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung
geltenden Ordnung werden nicht mehr angeboten, wenn sie denen der
vorliegenden Ordnung gleichwertig sind und diese bereits angeboten werden.
 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß im
Benehmen mit den betroffenen Lehrpersonen.

(3) Darüber hinaus gilt:
Ab dem Sommersemester 1994 finden keine Lehrveranstaltungen des 1
Studienjahres - gemäß der alten Ordnung — mehr statt; letzter Prüfungs:
            
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