Full text : 1995 (0039)

155

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der ausgefüllte und unterschriebene Anmeidebogen,
2. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und drei Lichtbilder,
3. eine Geburtsurkunde,
4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter und
5. ein Verzeichnis der für die Eignungsprüfung vorbereiteten Werke.

(3) Die Eignungsprüfung findet in der Regel einmal Jährlich im letzten
Monat der Unterrichtszeit des Sommersemesters für das jeweils am
D1. Oktober beginnende Studienjahr statt. Die Prüfungstermine werden
vom Rektor/von der Rektorin der Hochschule für Musik und Theater festgesetzt
 und den Bewerberinnen spätestens drei Wochen vor der Prüfung
mitgeteilt.

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Prüfungskommission

Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt einer Kommission. Ihr gehören
 der Rektor als Vorsitzender, die/der zuständige Fachbereichsvorsitzende
 sowie zwei Vertreterinnen des betreffenden Hauptfaches an.

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Bewertung; Ergebnis und Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission
 gesondert beurteilt und mit je einer Einzelbewertung (Punktzahl)
 versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelnen
 Prüfungsleistungen ergibt.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach folgendem Punktsystem:


13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße
(sehr gut) entsprechende Leistung;

10 bis 12 Punkte =
(gut)

7 bis 9 Punkte
(befriedigend)
4 bis 6 Punkte
(ausreichend)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;


eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
 Leistung:

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im ganzen den Anforderungen entspricht;

0 bis 3 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende
(nicht ausreichend) Leistung.
            
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