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Ordnung
über die Eignungsprüfung als Zugangsvoraussetzung und
über die Erteilung von Hauptfachunterricht
für Jungstudierende an der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater
Vom 08. Februar 1995
Der Senat der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater hat am
08. Februar 1995 auf Grund des 8 75 des Gesetzes Nr. 1338 über die
Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater (Musikhochschulgesetz
- MHG) vom 01. Juni 1994 die folgende Ordnung beschlossen, die
nach Zustimmung des Ministers für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom
25. April 1995 hiermit verkündet wird.
Ei dsl
gnungsprüfung
(1) Die Inanspruchnahme von Hauptfachunterricht für Jungstudierende an
der Hochschule für Musik und Theater ist vom Bestehen einer EignungsSprüfung
abhängig.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, in der eine besondere
künstlerische Begabung im gewählten Hauptfach nachgewiesen werden
muß.
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Prüfungsanforderungen
Zur Feststellung der nach & 1 erforderlichen Eignung werden von der Bewerberin
bzw. dem Bewerber künstlerische Prüfungsleistungen gefordert.
Die Prüfungsanforderungen folgen aus der Anlage zu dieser Ordnung.
83
Zulassungsverfahren, Prüfungstermine
(1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der
Antrag muß bis zum 31. März für das jeweils am 01. Oktober beginnende
Studienjahr bei der Hochschule für Musik und Theater eingegangen Sen.
In begründeten Fällen kann der Rektor der Hochschule für Musik und
Theater Ausnahmen zulassen.