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Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
aufgrund von $ 14 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1273 über die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz — FhG) vom
15.05.91 (Amtsbi. S. 818), zuletzt geändert durch Geseiz Nr. 1337 zur
Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 01.06.94 (Amtsbi. S. 889) am 03. Mai 1995 folgende Änderungsordnung
beschlossen, die nach Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:
Ordnung zur Anderung der
Wahlordnung für die Gruppenurwahlen
zum Konzil, Senat und den Fachbereichsräten
Vom 03. Mai 1995
Artikel 1
Die Wahlordnung für die Gruppenurwahlen zum Konzil, Senat und den
Fachbereichsräten vom 03. Juli 1991 (Dienstbl. S. 174) wird wie folgt
geändert:
1. In 8 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
‚Die Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder. Die Stellvertretung
erfolgt nach der Rangfolge aus dem Wahlvorschlag, dem das zu ersetzende
Mitgfied angehörte.“
2. 8 18 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
‚Die Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiter (8 19 Abs. 3 Nr. 3 FhG) werden
auf Hochschulebene gewählt. Sie bilden vier Teilgruppen: Lehrkräfte
für besondere Aufgaben, Fachhochschulassistenten, Mitarbeiter
der Fachbereiche einschließlich der Besonderen Gliederungen und die
übrigen sonstigen Mitarbeiter .Die diesen Gruppen zustehenden Sitze
werden im Verhältnis der jeder Teilgruppe im Wählerverzeichnis zugeordneten
Mitarbeiter nach dem d’Hondtschen-Verfahren verteilt.“
3. 8 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Gruppe der Studenten eines Fachbereichs ist mit mindestens
einem Studenten vertreten. Für die weiteren Mitglieder der Gruppe de!
Studenten {8 20 Abs. 3 Nr. 3 FhG) gilt 8 18 Abs. 2 entsprechend.“