= 457 —
(9) Der Direktor schlägt im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten einen
Stellvertreter vor. Für den Stellvertreter gelten Abs. 5 bis 8 sinngemäß.
(10) Die Amtszeit des Direktors und seines Stellvertreters beträgt drei
Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(11) Eine angemessene Ausstattung des Amtes des Direktors wird von der
ZHPK festgelegt. Der Direktor kann seinen Stellvertreter daran beteiligen.
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Studienleiter
(1) Der Studienleiter ist für die Durchführung des deutsch-französischen
Studienganges in seinem Fachbereich verantwortlich. Er stellt insbesondere
die Eignung der Bewerber fest, sorgt für die Durchführung der
Lehrveranstaltungen und organisiert in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß
die Durchführung der Prüfungen.
(2) Der Studienleiter informiert den Fachbereichsvorsitzenden und den
Direktor über wesentliche Vorgänge im DFHI.
(3) Der Studienleiter arbeitet mit dem von der Universität Metz benannten
Responsable de Filiere des jeweiligen deutsch-französischen Studien-Janges
zusammen.
(4) Der Studienleiter wird auf Vorschlag des Fachbereichs vom Präsidenten
und Vizepräsidenten einvernehmlich ernannt.
(5) 8 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Der Fachbereich kann auf Vorschlag des Studienleiters einen
Stellvertreter benennen. Absatz (2) und (4) gelten sinngemäß.
(7) Die Amtszeit des Studienleiters bzw. seines Stellvertreters beträgt drei
Jahre, Mederwahl ist möglich.
(8) Eine angemessene Ausstattung des Amtes des Studienleiters wird von
der ZHPK festgeleat.
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Studienleiterkonferenz
iti ion und
(1) Die Studienleiterkonferenz dient der gegenseitigen Informatio
Koordination.
(2) Die Studienleiterkonferenz kann Empfehlungen an die im Rahmen der
deutsch-französischen Studiengänge tätigen Organe der HTWAS richten.