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im Sinne des in Art. VI des Staatsvertrages vereinbarten paritätischen
Charakters tragen sie gemeinsam die Verantwortung für das Institut. Es
obliegt ihnen, allgemeine Richtlinien für dessen Aktivitäten nach Maßgabe
seiner Satzung zu erlassen. Sie legen die Grundsätze für die Fortentwicklung
des Institutes fest.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Fachbereiche für die deutsch-französischen
Studiengänge sowie der in dieser Ordnung festgelegten
Zuständigkeiten anderer Organe trägt der Vizepräsident die Verantwortung
für das DFHI. Entscheidungen grundsätzlicher Art, insbesondere Personalangelegenheiten
sowie Maßnahmen mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen, bedürfen seiner Zustimmung. Direktor und Studienleiterkonferenz
sind über wichtige Vorgänge und Vorhaben zu informieren.
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Direktor
(1) Der Direktor ist mit der Führung der laufenden Geschäfte des Institutes
in eigener Verantwortung betraut. Er ist insbesondere dafür verantwortlich,
daß die in 8 2 Abs. 3 genannten Aufgaben im Rahmen der verfügbaren
Mittel ordnungsgemäß erledigt werden.
(2) Der Direktor unterstützt den Vizepräsidenten bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben. Er hat den Vizepräsidenten über wesentliche Vorgänge
Zu informieren.
(3) Der Direktor unterstützt die Studienleiter bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und informiert die Studienleiter über wesentliche Vorgänge Im
DFHI.
(4) Die Stelle des Direktors wird hochschulintern ausgeschrieben. In der
Ausschreibung ist die Ausstattung des Amtes zu spezifizieren. Gute französische
Sprachkenntnisse und ein besonderes Interesse an der Ent
wicklung der deutsch-französischen Beziehungen sind Voraussetzung.
(5) Der Vizepräsident hört die Studienleiterkonferenz zu den vorliegende!
Bewerbungen.
6) Er legt im Einvernehmen mit dem Präsidenten dem Senat der HTWAS
einen Vorschlag vor.
(7) Auf der Grundlage des Senatsbeschlusses stellen Präsident un
Vizepräsident gemeinsam eine Ernennungsurkunde aus.
(8) Präsident und Vizepräsident können die Ernennung einvernehmlic
aus wichtigem Grund widerrufen.