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(2) Eine Bewertung mit null Punkten bzw. mit „nicht ausreichend“ erfolgt
außerdem, wenn der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen
Studienleistungen versäumt, an dem Termin einer Prüfung, zu der eine
Meldung erforderlich ist, nicht teilnimmt oder den Abgabetermin der
Diplomarbeit nicht einhält,
(3) Kann ein Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an
Studien- oder Prüfungsleistungen nicht teilnehmen bzw. hat er einen
Abgabetermin versäumt, So hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich
hiervon schriftlich zu informieren. Entsprechende Belege bzw. Atteste, die
die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, sind unverzüglich dem Prüfungsausschuß
mitzuteilen.
(4) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Student während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, So verliert das Attest auch für die Folgezeit seine
Gültigkeit.
(5) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt. der Student an, daß ihm leistungsmindernde
Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht
bekannt sind und daß er sich für prüfungsfähig hält.
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Prüfungswiederholungen, Verluste des Prüfungsanspruchs
(1) Hat der Studierende von seinem einmaligen Rücktrittsrecht Gebrauch
gemacht oder ein Prüfung nicht bestanden, so ist er automatisch zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung gemeldet — ein Rücktrittsrecht
besteht nicht mehr.
(2) Jeder Student hat bei Nichtbestehen Anrecht auf maximal zwei
Prüfungswiederholungen; ist die Prüfung dann noch nicht bestanden,
erlischt der Prüfungsanspruch. Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete
Diplomarbeit bzw. Studienarbeit darf nur einmal wiederholt werden.
(3) Ein Student verliert den Prüfungsanspruch, wenn er in einem Fach alle
Prüfungswiederholungen ohne Erfolg ausgeschöpft hat.
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Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß der jeweiligen Einzelprüfung
erhält der Kandidat auf Antrag Rücksprache und Einsicht in seine schriftli-