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beruflichen Praxis erfahrene Personen bestellt werden. Die Bestellung
erfolgt durch die Fachbereichsbeauftragten.
/5) Die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, die von den
Fachbereichsbeauftragten bestelit werden. Mindestens ein Prüfer/eine
Prüferin muß Lehrkraft i.S.v. 8 92 Abs. 4 Satz 1 UG sein. Weichen die
Bewertungen der beiden Prüfer/Prüferinnen voneinander ab, entscheidet
der jeweilige Fachbereichsbeauftragte in den Grenzen der Bewertungen
der beiden Prüfer/Prüferinnen.
(6) Wird die Magisterarbeit mindestens mit der Note ‘ausreichend’ beweret,
so wird der Student zur mündlichen Prüfung zugelassen. Bei nicht ausreichender
Bewertung kann die Magisterarbeit einmal wiederholt werden.
(7) Die mündliche Prüfung, für die von den Fachbereichsbeauftragten zwei
Prüfer/Prüferinnen zu bestellen sind, dauert etwa eine Stunde. Grundlage
der Prüfung ist die Magisterarbeit. Im Anschluß an die mündliche Prüfung
beschließen die Prüfer/Prüferinnen unter Einbeziehung der Gutachten zur
Magisterarbeit und der Leistung in der mündlichen Prüfung über die
Gesamtnote.
8) 8 3 Abs. 7 und 8, 88 4, 5 und 7 gelten entsprechend. Ist die
Magisterprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
Von der Wiederholungsmöglichkeit ist jeweils innerhalb eines Jahres
Sebrauch zu machen. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(9) Die Magisterurkunde wird im Namen des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaft von dem Fachbereichsvorsitzenden ausgestellt
und unterzeichnet. Sie weist die Gesamtnote der Magisterprüfung auf.
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Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstbiatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 17. Mai 1995
Der Universitätspräsident
Prof. Dr. Günther Hönn