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Die Fachbereichsbeauftragten können Kurse des Aufbaustudiengangs
Europäische Wirtschaft bestimmen, über deren erfolgreichen Abschluß auf
Antrag ein Einzelzertifikat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft ausgestelit
wird. Der Antrag ist vor Kursbeginn zu stellen.
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(1) Die Verleihung des Grades Magister rerum politicarum Europaearum
(Master of Economics-Europe/Diplöme d’Etudes Superieures de Sciences
Economiques-Europe) bzw. Magister rerum oeconomicarum Europaearum
(Master of Business Administration-Europe/Diplöme d’Etudes Superieures
de Gestion-Europe) ($& 1 Abs. 3) setzt voraus:
1. den Erwerb des „Zertifikats über Europäische Wirtschaftsstudien“ bzw.
des „Zertifikats über Europäisches Management“ mit mindestens der
Gesamtnote „gut“,
2. die erfolgreiche Anfertigung einer Magisterarbeit aus einem der Gebiete
der Spezialkurse,
3. die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung in diesen Gebieten.
(2) In der Magisterarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß
er/sie auf einem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsstudien nach wissenschaftlichen
Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist und
daß er/sie vertiefte Kenntnisse über die in den Spezialkursen behandelten
Einzelfragen besitzt ($ 3 Abs. 2).
(3) Der Kandidat/die Kandidatin soll sich innerhalb von 2 Monaten nach
erfolgreicher Teilnahme an dem in & 1 Abs. 2 bezeichneten Aufbaustudiengang
zur Magisterprüfung anmelden. Die Anmeldung setzt die
Einschreibung in den Aufbaustudiengang Abschluß Magister voraus.
Zwischen Anmeldung und Abschluß der Magisterprüfung Soll ein Zeitraum
von 10 Monaten nicht überschritten werden. Das Thema der
Magisterarbeit wird vom jeweiligen Fachbereichsbeauftragten auf Antrag
vergeben. Die Bearbeitungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten.
Weist der Bewerber vor Ablauf der Frist nach, daß er den Termin ohne sein
Verschulden nicht einhalten kann, so kann der Fachbereichsbeauftragte
eine Nachfrist von drei Monaten setzen. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten
ist, so ist dieser Prüfungsteil nicht bestanden. Für eine
Wiederholung gelten die Bestimmungen des 8 8 Abs. 8.
4) Zu Prüfern können Professoren, Hochschuldozenten, Professoren in
Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten, außerplanmäßige
Professoren, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche Assistenten sowie in der