Full text : 1995 (0039)

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nicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Sründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen den Fachbereichsbeauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der
Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden
Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel! zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
Null Punkten bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen
Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der
Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem
Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Null Punkten bewertet.
Wird der Kandidat/die Kandidatin von der weiteren Erbringung der
Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, daß diese
Entscheidung von den Fachbereichsbeauftragten überprüft wird.

S

(1) Das „Zertifikat über Europäische Wirtschaftsstudien“ bzw. das
‚Zertifikat ‚über Europäisches Management“ wird im Namen des
Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft vom jeweiligen Fachbereichs
beauftragten ausgestellt und unterzeichnet.

(2) Es weist die Ergebnisse der einzeinen Prüfungen und das
Gesamtergebnis aus. Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt
der Ergebnisse der einzelnen Prüfungen. Es wird auf eine Dezimalstelle
errechnet und ausgewiesen. Für die Zuordnung der Notenstufen „befriedi
gend“ und besser (8 4 Abs. 1) werden an den Grenzen der Notenstufen
Dezimalwerte von 0,5 an aufgerundet. Das Zertifikat weist ferne!
Gegenstand und Ergebnis der Seminararbeit aus.

(3) Hat ein Bewerber/eine Bewerberin die für das „Zertifikat übe!
Europäische Wirtschaftsstudien“ bzw. das „Zertifikat für Europäisches
Management“ erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht, So kam
er/sie die nicht bestandenen Prüfungen einmal wiederholen. Von del
Wiederholungsmöglichkeit ist innerhalb eines Jahres Gebrauch zZ!
machen. Ansonsten gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
            
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