Full text : 1995 (0039)

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(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“
 (& 4 Abs. 1) bewertet wurde. Weichen die Bewertungen der beiden
Prüfer/Prüferinnen voneinander ab, entscheidet der jeweilige Fachbereichsbeauftragte
 in den Grenzen der Bewertung der beiden
Prüfer/Prüferinnen

(7) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf
Teilnehmer/Teilnehmerinnen des in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengangs
 beschränkt werden. Sie ist auf Wunsch des Bewerbers/der
Bewerberin auszuschließen. Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt.

(8) Die jeweiligen Teilergebnisse der zu bestehenden Kurse sind dem
Kandidaten/der Kandidatin in angemessener Zeit nach Ablauf des jeweiligen
 Kurses bekanntzugeben. Nach abgeschlossener Prüfung kann der
Bewerber/die Bewerberin auf Antrag Einsicht in seine/ihre Prüfungsakten
nehmen.

(9) Die Regelstudienzeit zur Erlangung des in $ 1 Abs. 2 bezeichneten
Zertifikats umfaßt zwei Semester. Soll der in 8 1 Abs. 3 bezeichnete
Magisterabschluß erlangt werden, umfaßt die Regelstudienzeit insgesamt
drei Semester.

(10) In begründeten Fällen können auf Antrag die nach 8 3 Abs. 1 sowie $
8 Abs. 1 erforderlichen Leistungen in einem Zeitraum von insgesamt bis zu
4 Jahren erbracht werden (Berufsbegleitendes Studium)

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(1) Für die Bewertungen der Leistungen gelten die folgenden Noten:

ausgezeichnet 20-19 Punkte
sehr gut 18-17 Punkte
gut 16-15 Punkte
befriedigend 14-12 Punkte
ausreichend 11-10 Punkte
Nicht ausreichend weniger als 10 Punkte

(2) Die in Absatz 1 genannte Notenskala wird in jedes Zeugnis eingetragen.


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3

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit Null Punkten bewertet, wenn der
Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe
            
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